SATZUNG des Odenwälder Reiter-Verein Erbach e.V.
Die Mitgliederversammlung hat in einer außerordentlichen Sitzung
am 02. Oktober 2015 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Odenwälder Reiter-Verein Erbach e.V. (ORV) mit Sitz in Erbach/Odenwald ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Michelstadt eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Bezirksreiterbund Odenwald, sowie Mitglied des Verbandes der Reit- und Fahrverein Hessen-Nassau e.V. und über den Hessischen Reit- und Fahrverbund e.V. der Deutschen Reiterlichen Vereinigung FN – Abt. Sport und dem Landessportbund Hessen e.V. angeschlossen.
§ 2 Zweck und Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Der ORV bezweckt:
1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen,
insbesondere der Jugend im ahmen der Jugendpflege durch Reiten,
Fahren und Voltigieren;
1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3 neben der Ausbildung ist die aktive Sportausübung mit Teilnahme der
Mitglieder an Pferdeleistungsschauen wesentliche Aufgabe;
1.4 Vorbereitung und Durchführung von pferdesportlichen
Veranstaltungen (Reit- und Fahrturnier, Hubertusjagd, u.ä.)
1.5 Ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten-
und Leistungssports aller Disziplinen;
1.6 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen
Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und
Tierschutzes;
1.7 Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im
Rahmen des Freizeit-Breitensports und die Unterstützung aller
Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung
von Schäden;
1.8 Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden und
Organisationen auf der Gemeinde und im Kreisverband.
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der ORV ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung und Unterhaltung
von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
einschließlich sportlicher Jugendpflege.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des ORV oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.
Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zur richten; Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
- Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde
Mitglieder aufgenommen werden.
- Die Mitgliederversammlung kann verdiensten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft
verleihen.
- Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Bezirksreiterbundes, des Landesverbandes und der FN.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis 15. November des Jahres schriftlich kündigt. (Austritt)
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 1 Jahr nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Beiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
- In Härtefällen kann der Vorstand in Einzelfall auf Antrag einer Ermäßigung für Gebühren und Beiträge zustimmen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun,
wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch Anschlag u. Veröffentlichung in der örtlichen Presse bzw. durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung
einberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge
werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
- Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
- Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im ortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern
- die Jahresrechnung
- die Entlastung des Vorstandes
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
- die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Vorstand
- Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
- Dem Vorstand gehören an:
• der Vorsitzende
• der Geschäftsführer (stellvertretender Vorsitzender)
• bis zu 8 Beisitzer
• der Kassenführer
• der Jugendvertreter
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur
im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist in der
nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
- Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über:
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
- Die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist.
- Die Führung der laufenden Geschäfte.
§ 11 LPO und Rechtsordnung
- Die Leistungsprüfungsverordnung (LPO) einschließlich ihrer Rechtsordnung ist für die Vereinsmitglieder verbindlich.
- Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden in der LPO – Teil C, Rechtsordnung – geregelt.
§ 12 Unterrichts- und Nutzungsrecht
Der Reitunterricht hat nach den maßgebenden und anerkannten Vorschriften zu erfolgen. Der Vorsitzende entwirft gemeinsam mit dem Reitlehrer einen Ausbildungsplan für jedes Jahr im Voraus. Hierin
ist auch die Belegung der Reithalle festzulegen.
Die Nutzung der gesamten Anlage steht allen Mitgliedern zur Verfügung. Zeitweise Einschränkungen sind durch den Vorstand möglich und am schwarzen Brett anzuzeigen.
§ 13 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung des Vereins ist gemäß § 2.6 zu verfahren
TERMINE AKTUELL
2 0 2 5 |
April |
26.-27.04.2025 Fahrturnier |
März |
14.-16.03.2025 Dressurlehrgang mit Siggi Bradenahl und Udo Bosch 22.03.2025 Fahrlehrgang mit Peter Tischer 28.03.2025 Jahreshauptversammlung |
Februar |
01.02.2025 Reiterball 07.-09.02.2025 Dressurlehrgang mit Michael Wenicker 22.02.2025 Fahrlehrgang mit Peter Tischer |
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Odenwälder Reiter-Verein Erbach e.V.
1. Vorsitzender
Jörg Meyer
Amselweg 31
64753 Brombachtal
Tel.: 06063 57240
Mobil: 0160 90153844
Stellv. Vorsitzende
Maike Trumpfheller
Mobil: 0160 95326229
Geschäftsadresse und Mitgliederorganisation:
Peter Angele
Michelstädter Str. 14
64711 Erbach
Tel.: 06062 4217
NAVI-Adresse des Reitvereins:
Obere Marktstr. 45, 64711 Erbach
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